Satzung des Landesverband der Hörgeschädigten Thüringen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen
Landesverband der Hörgeschädigten Thüringen e.V.
mit dem Zusatz :
Interessenverband der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitus-betroffenen und Cochlea-
Implantat-Träger (CI-Träger)
und hat seinen Sitz in Weimar.
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 130956 beim Amtsgericht Weimar eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Landesverbandes
Der Verband ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der
Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgabe des Verbandes ist die Organisation und Betreuung der
Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitus-betroffenen und CI-Träger in Thüringen durch:
1. Bildung von Ortsvereinen und Selbsthilfegruppen (SHG)
2. Förderung bestehender Ortsvereine und SHG
3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme der
Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitus-betroffenen und CI-Träger
4. Einflussnahme auf die Bildungsträger zugunsten Schwerhöriger, Ertaubter,
Tinnitus-betroffener und CI-Träger
5. Vertretung der Interessen der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitus-betroffenen
und CI-Träger gegenüber der Landesregierung, dem Landtag und dem
Landeswohlfahrtsverband Thüringen
6. Hilfe bei der Durchführung von Rehabilitations-, Freizeit- und
Erholungsmaßnahmen
7. Antragstellung und Durchführung des Projektes Thüringer Hör-Mobil –
Landesberatungsstelle
Zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
Wahlfunktionen von Ämtern im Landesverband sind ehrenamtlich
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes in Thüringen können werden
1. die Ortsvereine, SHG der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitus-betroffenen und
CI-Träger (juristische Personen) sowie
2. sonstige Organisationen (juristische Personen) und Einzelpersonen (natürliche
Personen), die die Interessen der Schwerhörigen, Ertaubten, Tinnitus-
betroffenen und CI-Träger fördern wollen; Mitglieder der Ortsvereine sind
gleichzeitig Mitglied im Landesverband.
Zum Ehrenmitglied des Verbandes kann der Verband durch seinen Gesamtvorstand
einstimmig Personen benennen, die sich um Zwecke des Verbandes besonders
verdient gemacht haben. Sie werden auf der nächsten Mitgliederversammlung
vorgestellt.
Bei Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Spenden durch die Behörden gemäß der
Einkommensteuerverordnung in der jeweils gültigen Fassung können Personen als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese sollen die Ziele des Verbandes
fördern. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der deren
wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung
eines Antragstellers kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung des
Landesverbandes verlangt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person oder Liquidation einer
juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verband.
Der Austritt kann nur zum Jahresende in Schrift- oder Textform erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Verbandes beschlossen
werden, wenn dieser mit Zweidrittelmehrheit festgestellt hat, dass die weitere
Mitgliedschaft dem Ansehen oder den Interessen des Verbandes schaden würde.
Ferner kann der Ausschluss durch den Vorstand erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz
Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist und diese
Maßnahme zuvor angekündigt wurde. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch auf der
nächsten Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig. Der
Ausschluss bleibt jedoch bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der
Verbandsorgane zu befolgen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§ 4 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus sozialen
Gründen zu ermäßigen oder zu erlassen; Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
Die Mitglieder dürfen nicht durch Verwaltungsausgaben oder sonstige Ausgaben, die
den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4.1 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
§ 5 Mitgliederversammlung des Landesverbandes
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist das oberste beschlussfassende
Organ des Verbandes.
Stimmberechtigt sind die anwesenden Einzelpersonen und die anwesenden Mitglieder
der Ortsvereine, sofern sie nicht bereits als anwesende Einzelpersonen
stimmberechtigt sind; die juristischen Personen werden durch jeweils eine anwesende
vertretungsberechtigte oder bevollmächtigte Person vertreten.
Der Mitgliederversammlung des Landesverbandes obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl der Rechnungsprüfer
3. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des geprüften
Kassenabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes
4. die Entscheidung über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag
sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes
5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. die Entscheidung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes und
andere grundsätzliche Verbandsfragen
Mit der Wahl des Vorstandes werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht Mitglied
des Vorstandes sein dürfen. Die Rechnungsprüfer sind Kontrollorgan der Mitglieder.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres
zu erfolgen. Über das Ergebnis ist vor der Entlastung des Vorstandes in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche sowie auf Verlangen von mindestens
zwei Ortsvereinen und/oder zwei SHG eine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes wird vom Vorsitzenden mit einer
Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Versammlungsortes, der
Versammlungszeit und der vorläufigen Tagesordnung in Textform per Brief oder per
E-Mail einberufen; Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens 14
Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder Textform einzureichen. Bei einer
Benachrichtigung der Mitglieder per Brief oder E-Mail gilt die Einladung als erfolgt,
wenn sie an die vom Mitglied mitgeteilte oder sonst wie bekannte Post- oder E-Mail-
Adresse versandt worden ist.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handhebung
vorgenommen sofern nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied den Antrag auf
geheime Abstimmung stellt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich und im Übrigen, wenn mehr Ja-
Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden; Enthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht berücksichtigt; Der Vorstand wird ermächtigt, solche
Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig
vorzunehmen.
Über die Tagung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. mindesten einem höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Der Verband wird im Sinne des § 26 BGB nach außen von den vorstehenden
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes jeweils einzeln und allein vertreten.
Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende das Vertretungsrecht nur
wahrnehmen, wenn der Vorsitzende aus dem Amt ausgeschieden, offensichtlich
verhindert ist oder ihm mitgeteilt hat, dass er verhindert sei und der Schatzmeister nur
dann, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende aus dem Amt
ausgeschieden, offensichtlich verhindert sind oder mitgeteilt haben, dass sie
verhindert seien. Der Vorstand kann jederzeit Auskunft über Grund und Umfang der
Verhinderungsfälle verlangen.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband im Rechts- und
Geschäftsverkehr und verwaltet die inneren Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand im vorgenannten Sinne
2. dem Schriftführer
3. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand wird von den Mitgliedern in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit
gewählt; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind grundsätzlich nur Mitglieder des Verbandes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, er bleibt jedoch im Amt bis der neue
Vorstand gewählt ist und seine Vorstandstätigkeit aufnehmen kann. Der Vorstand kann
sich bei Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder für die Zeit bis zur Wahl in der nächsten
Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten notwendige Auslagen
ersetzt. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von ihm beschlossen wird und nicht
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Zum Ehrenvorsitzenden kann der Verband durch die Mitglieder Personen benennen,
die sich um Zwecke des Verbandes besonders verdient gemacht haben; er hat das
Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und zu Wortmeldungen.
Das Vorstandsamt endet automatisch mit dem Verlust der Wählbarkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; Enthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand kann für Schwerpunktthemen Referate, Beauftragte für Jugend- und
Seniorenarbeit sowie einen Protokollanten und einen Webmaster bestimmen. Diese
sind verpflichtet, dem Vorstand laufend Bericht zu erstatten und erhalten notwendige
Auslagen ersetzt; sie haben kein Stimmrecht im Vorstand.
Die detaillierte Aufgabenverteilung regelt der Vorstand intern in der Geschäftsordnung,
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
stellvertretende Vorsitzende bzw. der Schatzmeister in Schrift- oder Textform ein.
Mitglieder des Vorstandes, die nicht an der Vorstandssitzung teilnehmen können,
können sich an der Abstimmung in Schrift- oder Textform beteiligen; zu diesem Zweck
senden sie ihr Votum zu den einzelnen Tagesordnungspunkten dem Vorsitzenden zu.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Mitglied des
Vorstandes für notwendig erachtet wird.
Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind zulässig. Die Stimmen sind in diesem
Fall per E-Mail oder Post an den ersten Vorsitzenden zu senden, der dann alle
Mitglieder des Vorstandes über das Abstimmungsergebnis informiert. Für den
Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich, wobei bei
Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden entscheidet; Enthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zu einer Sitzung des Vorstands
können fallweise weitere Personen eingeladen werden; diese haben kein Stimmrecht.
§ 7 Mittel des Verbandes
Der Landesverband erhält seine Mittel von allen eingetragenen und nicht
eingetragenen Wohlfahrtsverbänden und Einzelpersonen in Form von Beiträgen und
durch Zuwendungen jeglicher Art.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 8 Auflösung des Verbandes
Der Verband gilt als aufgelöst, wenn dies in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen wird; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt.
Im Falle der Auflösung des Verbandes sind der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter
und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine andere Person beauftragt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder beim Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vermögen der Vereinigung für
Hörgeschädigte Weimar e.V., AG Weimar VR 131087 (St.Nr. 162/142/ 02380)
und dem Schwerhörigenverein Eisenach, AG Eisenach VR 310151 (St.Nr.
157/142/09512) zu gleichen Teilen zu, um die Arbeit für Hörgeschädigte in
Thüringen zu unterstützen; diese haben es unmittelbar und ausschließlich
für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Eine von der Mitgliederversammlung des Verbandes etwa anderweitige Verwendung
des Verbandsvermögens ist nur nach vorheriger Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes gestattet.
§ 9 Haftungsnorm (Haftungsbeschränkung des Vorstandes)
Der Vorstand wird von der Haftung im Rahmen seiner Verbandstätigkeit für einfache
Fahrlässigkeit vom Verband von Schadensersatzforderungen, auch dritter Personen,
freigestellt.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand: Amtsgericht Weimar
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 17.12.2020, wurde ergänzt und neu
verfasst und in der Mitgliederversammlung vom 23.01.2019 in der vorliegenden
Fassung geändert und angenommen und tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Weimar, den 23.01.2021